Im zweiten Teil unserer Serie befassen wir uns mit allen Neuerungen im Bereich Steuern, Löhne und dem Insolvenzrecht.
CO2-Preis Um fossile Energien zu verteuern und klimaschonende Alternativen voranzubringen, gibt es ab dem 1. Januar 2021 einen nationalen CO2-Preis für die Bereiche Verkehr und Heizen. Pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Diesel und Benzin, Heizöl und Erdgas entsteht, müssen verkaufende Unternehmen wie Raffinerien zunächst 25 Euro zahlen. In den Folgejahren soll der CO2-Preis schrittweise steigen. Er wird an die Kunden weitergegeben. Laut dem Bund steigt der Literpreis bei Benzin um 7 Cent, bei Diesel und Heizöl um 7,9 Cent, Erdgas wird um 0,6 Cent pro Kilowattstunde teurer. Dadurch, dass zeitgleich die Mehrwertsteuersenkung endet, rechnet der ADAC mit einem Anstieg von zehn bis elf Cent pro Liter beim Kraftstoff. Das soll dazu führen, dass sparsame oder emissionsfreie Fahrzeuge zum Einsatz kommen. Die Einnahmen des nationalen Emissionshandelssystems werden vor allem für die Entlastung der EEG-Umlage verwendet. Unternehmen sollen so bei den Stromkosten entlastet werden. Kfz-Steuer Ab 2021 steigt für neue Autos mit hohem Spritverbrauch die Kfz-Steuer. Das soll Verbraucher und Unternehmer dazu bringen, sparsamere Pkw zu kaufen. Bereits zugelassene Fahrzeuge sind nicht betroffen. Die Kraftfahrzeugsteuer wird künftig stärker am CO2-Ausstoß ausgerichtet. Die CO2-Komponente wird gegenüber dem Hubraum stärker gewichtet. Je nach Höhe der Emissionen steigt sie stufenweise von zwei bis auf vier Euro je Gramm Kohlendioxid pro Kilometer an. Zur Reform gehört auch, dass die bereits geltende Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis 31. Dezember 2025 verlängert wird, sie soll bis längstens Ende 2030 andauern. E-Pkw die in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen wurden, sind damit weiterhin von der Kfz-Steuer befreit. Bisher galt die Befreiung nur für Zulassungen oder Umrüstungen bis Ende 2020. Zur Entlastung des Mittelstands entfällt künftig die bisherige Sonderregel für die Besteuerung bestimmter leichter Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen, die sowohl der Personenbeförderung als auch dem Gütertransport dienen – zum Beispiel Kasten- oder Pritschenwagen. Ab 2021 sollen die gewichtsbezogenen Steuersätze für diese Fahrzeuge gelten. Die Beiträge sollen sinken und die Unternehmen damit entlastet werden. Mindestlohn Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2021 von derzeit 9,35 Euro auf 9,50 Euro und danach zum 1. Juli 2021 noch einmal auf 9,60 Euro brutto je Zeitstunde. Arbeitgeber müssen geringfügige Beschäftigungen neu beurteilen, weil sich die Verhältnisse bei diesen Arbeitnehmern ändern und gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge anfallen könnten. Wird die Verdienstgrenze für Minijobs von 450 Euro monatlich überschritten, können sie in Absprache mit dem Betroffenen die Arbeitszeit reduzieren. Für Auszubildende steigt zudem die Mindestvergütung zum Jahreswechsel auf 550 Euro pro Monat. Insolvenzrecht Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten sollen ab 1. Januar 2021 weitere Möglichkeiten zur Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens erhalten. Das Bundesjustizministerium plant derzeit die Einführung eines Rechtsrahmens für Restrukturierungen, der es einem Unternehmen ermöglicht, die Mehrheit ihrer Gläubiger mit einem soliden Plan von ihrer Sanierungsperspektive zu überzeugen und dieses Konzept dann ohne Insolvenzverfahren umzusetzen. Davon könnten insbesondere Unternehmen profitieren, die unter den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie leiden, obwohl sie über ein überzeugendes Geschäftsmodell verfügen. Demnach erlaubt der neue Rechtsrahmen es ihnen künftig, belastende Verträge zu beenden, wenn der andere Vertragspartner seine Zustimmung zur Anpassung oder Beendigung verweigert und ansonsten eine Insolvenz droht. Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen erhalten weitere Erleichterungen: Für sie gilt ab 1. Januar 2021 zwar wieder die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung. Allerdings soll künftig eine Überschuldungsprüfung die derzeitigen Prognose-Unsicherheiten berücksichtigen. Für Unternehmen, deren finanzielle Schieflage auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen ist, sollen auch die Zugangsregelungen zu Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung vorübergehend gelockert werden. Entfernungspauschale Ab dem 1. Januar 2021 steigt die Pendlerpauschale, mit der Arbeitnehmer ihre Fahrtkosten steuerlich geltend machen können. Für die ersten 20 Kilometer der Entfernung von Wohnung oder Haus zur ersten Tätigkeitsstätte bleibt es bei den bekannten 30 Cent. Ab dem 21. Kilometer können dann 35 Cent je Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden. Die Pendlerpauschale kann für die einfache Strecke geltend gemacht werden, nicht für Hin- und Rückweg zusammen. Dabei ist es egal, ob die Beschäftigten mit dem Rad oder mit dem Auto fahren. Falls die Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln höher sind, lässt sich auch die Monatsfahrkarte von der Steuer absetzen. Selbstständige Unternehmer dürfen die Fahrtkosten zur Arbeit übrigens als Betriebsausgaben abziehen.
Gern stehen wir Ihnen jederzeit bei Fragen zu den rechtlichen Neuerungen zur Verfügung! Unter folgender E-Mail Adresse sind wir für Sie erreichbar:
Fazit
Im zweiten Teil unserer Beitragsreihe ist vor allem eine steuerliche Mehrbelastung bei Fuhrparks mit konventionellen Antriebsarten abzusehen.
Beim Mindestlohn folgen bis Ende 2022 noch weitere Anpassungen.
Im nächsten und letzten Teil werden wir auf die wichtigsten Änderungen bei den Abgaben, Zuschüssen und Leistungen eingehen - und Ihnen einen gesamten Überblick verschaffen!