Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen.
Weitreichende Auswirkungen
Betriebsräte in Unternehmen können auf eine elektronische Arbeitszeiterfassung pochen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem Grundsatzurteil entschieden.
Fachleute rechnen damit, dass das Urteil des höchsten deutschen Arbeitsgerichts (1ABR 22/21) weitreichende Auswirkungen auf die bisher in Wirtschaft und Verwaltung tausendfach praktizierten Vertrauensarbeitszeitmodelle bis hin zu mobiler Arbeit und Homeoffice haben wird.
Die Pflicht von Arbeitgebern zur systematischen Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten begründete das Gericht mit der Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes nach dem sogenannten Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz müssen bisher nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit.
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Die Entscheidung fiel nach Verhandlung eines Falls aus Nordrhein-Westfalen, bei dem ein Betriebsrat mit der Forderung scheiterte, ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zu bekommen.
Eine betriebliche Mitbestimmung oder ein Initiativrecht sei ausgeschlossen, wenn es bereits eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung gibt, so die Begründung des Gerichts.
Mit seinem Grundsatzurteil preschte das Bundesarbeitsgericht in der Debatte um die Änderung des deutschen Arbeitszeitgesetzes vor. Die Bundesregierung arbeitet noch daran, die EuGH-Vorgaben von 2019 zur Einführung einer objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung in deutsches Recht umzusetzen.
Die Vorsitzende Richterin des Ersten Senats verwies auf einen Passus im Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitgeber verpflichte, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
Mitarbeiter außerhalb des Unternehmens
Herausfordernd wird bei einer entsprechenden Gesetzesänderung - oder eines Rechtsstreits - die Umsetzung der Arbeitszeiterfassung bei sogenannten "Mobilen Mitarbeitern".
Hierbei sollten sich Unternehmen schon heute Gedanken machen und eine Umsetzung planen.
Denn auch diese Arbeitnehmer werden von Seiten des Gerichts bei der Dokumentation der Arbeitszeiten nicht ausgenommen.
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Fazit
Nach dem höchstrichterlichen Urteil ist der Staat in Zugzwang und wird zeitnah eine Anpassung des Arbeitsschutzgesetzes vorlegen. Unabhängig davon werden zukünftige Rechtsstreitigkeiten einen ähnlichen Ausgang haben.
Es gilt sich also mit der Umsetzung im eigenen Unternehmen auseinanderzusetzen und Lösungen zu erarbeiten.
Sollte ein Betriebsrat im Unternehmen bestehen, ist es ratsam, diesen vom ersten Tag an mit einzubinden.